Schulordnung

Die Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigten verpflichten sich der folgenden Schulordnung Folge zu leisten:

Präambel

Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes gelten grammatikalisch geschlechtsspezifische Bezeichnungen für Frauen und Männer, Mädchen und Jungen gleichermaßen.
Der Begriff „Schüler“ gilt in der vorliegenden Schulordnung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen.
Die Schulordnung wird  öffentlich ausgehängt bzw. auf der Homepage der Musikschule veröffentlicht. Die vorliegende Schulordnung der Musikschule Klostertal mit Sitz in Innerbraz (MSK) regelt das Schuljahr, Anmeldung, Aufnahme, Unterricht, Abmeldung, Ausschluss, Schulgeld, Schulnachricht, Beratung, Leihinstrumente und Haftung.


1. Schuljahr

 

a) Das Schuljahr an der MSK deckt sich zeitlich mit dem Schuljahr und den Ferienzeiten an allgemein bildenden Pflichtschulen im Land Vorarlberg. Schulautonome Tage („Fenstertage“) wie an Pflichtschulen gibt es an der MSK nicht.

 

b) Das Schuljahr wird in 2 Semester unterteilt.

 



2. Anmeldung und Aufnahme

 

a) Die Anmeldung zum Unterricht muss schriftlich mit Schulbeginn erfolgen.

 

b) Ein Schüler kann nur dann in die MSK aufgenommen werden, wenn die finanziellen, personellen und räumlichen Rahmenbedingungen dies zulassen. Eine Aufnahme in den Instrumental- bzw. Gesangsunterricht kann außerdem nur erfolgen, wenn eine grundsätzliche Eignung für das Instrument gegeben ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der MSK. Im Falle der Ablehnung ist diese zu begründen.

 

c) Die Aufnahme des Schülers erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages.

 

d) Die Aufnahme gilt jeweils für ein Schuljahr. Schüler, die bereits in der MSK Unterricht erhalten, sollen fristgerecht ihre Wiederanmeldung mitteilen.

 

e) Bei minderjährigen Schülern suchen die Erziehungsberechtigten um Aufnahme bzw. Wiederanmeldung an.

 

f) Die Zuteilung zu einer Lehrperson erfolgt durch den Direktor der MSK. Der Direktor berücksichtigt im Rahmen der Möglichkeiten Wünsche der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten.

 



3. Unterricht

 

a) Der Schüler verpflichtet sich zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der vereinbarten Unterrichtszeit.  

 

b) Mit der Lehrperson vereinbarte praktische, mündliche und schriftliche Übungen sind einzuhalten.

 

c) Der Schüler verpflichtet sich zur Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen der MSK, soweit er von der Lehrperson bzw. dem Direktor dazu vorgesehen ist. Öffentliche Veranstaltungen sind z.B. Klassenkonzerte, Kammermusik- und Orchesterkonzerte und Projekte der MSK.

 

d) Der Schüler verpflichtet sich zur Mitwirkung an Proben (z.B. Kammermusik- oder Orchesterproben), wenn er dafür vorgesehen ist.  

 

e) Der Unterricht kann als Einzel-, Kleingruppen- oder Großgruppenunterricht erteilt werden. Die Entscheidung über die Dauer des Unterrichts trifft der Direktor der MSK; die Wünsche der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

 

f) Der Unterricht findet im Allgemeinen in Räumlichkeiten der öffentlichen Hand in der jeweiligen Gemeinde statt.

 

g) Die Stundeneinteilung wird von den Lehrpersonen in Absprache mit dem Direktor in der ersten Schulwoche nach den Sommer- bzw. Semesterferien vorgenommen.

 

h) Vorübergehende Änderungen im Stundenplan aus didaktischen, organisatorischen und anderen wichtigen Gründen können vom Direktor verfügt werden. Die Schüler sind davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

i) Das pädagogische Verhältnis von Lehrpersonal, Schülern und Erziehungsberechtigten ist von wechselseitigem Respekt und Wertschätzung gekennzeichnet.

 

j) Der Unterricht basiert auf dem Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke.

 

k) Durch Verhinderung der Lehrperson ausgefallene Unterrichtsstunden werden in der Regel nachgeholt. Der Schüler ist davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

m) Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt, wenn eine Erkrankung der Lehrperson vorliegt, wenn in besonderen Fällen eine Genehmigung des Direktors vorliegt, wenn der Schüler verhindert ist oder erkrankt oder dem Unterricht fernbleibt. Bei Erkrankung bzw. Verhinderung ist die Lehrperson bzw. der Schüler rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 



4. Abmeldung und Ausschluss

 

a) Eine Abmeldung seitens des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten ist nur zum Ende eines Schuljahres möglich. Die Abmeldung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen.

 

b) Bei Vorliegen besonderer Gründe wie Wegzug aus dem Gemeindegebiet kann der Direktor eine Ausnahme von 4.a. verfügen.

 

c) Ein Schüler wird aus der MSK entlassen, wenn er nachhaltig gegen die Schulordnung verstößt. Eine Entlassung ist zudem möglich bei einem Schulgeldrückstand von mindestens 3 Monaten ab Rechnungsdatum. Vor der Entlassung soll der Direktor nach Möglichkeit ein informierendes Gespräch mit dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten führen. Die Entlassung ist dann zu begründen und vom Direktor zu unterfertigen.

 



5. Schulgeld

 

a) Die Höhe des Schulgeldes bzw. der Tarife wird vom Schulerhalter in Absprache mit dem Direktor jährlich festgesetzt. Die Tarife sind auf der Homepage der MSK ersichtlich.

 

b) Die Höhe des Schulgeldes ist abhängig von der Form und Dauer des Unterrichtes im Sinne von Punkt 3.e. vom Alter (Schüler- bzw. Erwachsenentarif) sowie vom Hauptwohnsitz (innerhalb oder außerhalb der Gemeindegrenzen).

 

c) Bei ärztlich bestätigter, länger als drei Wochen dauernder Erkrankung des Schülers kann für den betroffenen Zeitraum eine Ermäßigung des Schulgeldes bis zu 100% vom Direktor genehmigt werden.  

 

d) Bei länger als drei Wochen dauernder Erkrankung der Lehrperson kann für den betroffenen Zeitraum eine Ermäßigung des Schulgeldes bis zu 100% vom Direktor genehmigt werden oder es wird eine Ersatz-Lehrperson bestellt.

 

e) Das Schulgeld ist in zwei gleichen Teilbeträgen für das Wintersemester jeweils im Oktober  und für das Sommersemester jeweils im März eines Jahres zur Zahlung fällig.

 

f) Eine Rückvergütung bereits bezahlten Schulgeldes ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe im Sinne von Punkt 4.b. möglich.

 

g) Im Falle eines Ausschlusses im Sinne von Punkt 4.c. erfolgt keine Rückvergütung bereits gezahlten Schulgeldes. Eventuelle Schulgeldrückstände sind vom Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten auszugleichen.  

 

h) Für den Fall nicht fristgerecht bezahlten Schulgeldes behält sich der Schulerhalter eine Regelung zu Mahngebühren vor.

 

i) Für den Fall nicht fristgerecht bezahlten Schulgeldes kann der Unterricht bis zur Bezahlung ausgesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor.

 



6. Schulnachricht und Beratung

 

a) Der Schüler erhält mit Ende des Schuljahres eine Schulnachricht über den Leistungsstand.  

 

b) Die Erziehungsberechtigten bzw. der Schüler haben jederzeit das Recht auf pädagogische Beratung durch den Direktor der MSK und/oder durch die Lehrperson.

 



7. Leihinstrumente

 

a) Die Gebühren für Leihinstrumente der MSK werden pro Semester, zusammen mit der Vorschreibung des Schulgeldes eingehoben. Der Tarif der Leihinstrumente ist auf der Homepage der MSK ersichtlich.

 

b) Bei Rückgabe des Leihinstrumentes während des laufenden Semesters ist eine Erstattung der Leihgebühren nicht möglich.

 

c) Der Schüler wird angehalten, das Leihinstrument pfleglich zu behandeln und zu nutzen. Für sämtliche Schäden, die am Leihinstrument während der Leihzeit entstehen, haftet der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten.

 



8. Haftung

 

a) Die Aufsichtspflicht der Lehrperson beschränkt sich auf die vereinbarte Unterrichtsstunde und den vereinbarten Unterrichtsraum.

 

b) Der Schüler wird angehalten, die Räume, Instrumente und sämtliches Inventar pfleglich zu behandeln. Mutwillige Beschädigungen ziehen Haftungsansprüche nach sich.

 



 

Für die Musikschule Klostertal

 

Manfred Vonbank

 

Leiter